Wegweiser durch die Berufslehre

5.4. Nachholbildung

Personen, die keine berufliche Grundbildung absolviert haben oder in einem Zweitberuf das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) erwerben wollen, werden unter gewissen Voraussetzungen zum Qualifikationsverfahren (QV) zugelassen. Wer die Prüfung nach BBG Art. 33/34 ablegt, macht die gleiche Prüfung wie die anderen Lernenden in diesem Beruf.

BBG Art. 33, 34 und BBV Art. 32,
entsprechende Bildungsverordnung