Wegweiser durch die Berufslehre

2.12. Schwangerschaft, Mutterschaftsversicherung

Der Lehrbetrieb entrichtet den Lohn während der Schwangerschaft in gleichem Umfang wie bei Krankheit und Unfall. Für Wöchnerinnen besteht während acht Wochen nach der Geburt ein absolutes Arbeitsverbot; danach dürfen sie bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält spezielle Bestimmungen für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter.

OR Art. 324a; ArG Art. 35/35b; ArGV 1 Art. 60, 65

Wenn die Lernende während ihrer Schwangerschaft unter Beschwerden leidet und dies der verantwortlichen Person im Betrieb mitteilt, hat sie das Recht, den Arbeitsplatz unverzüglich zu verlassen.

ArG Art. 35a

Bei Schwangerschaft und Geburt können die Ferien erst dann um einen Zwölftel gekürzt werden, wenn die Arbeitsverhinderung drei volle Monate gedauert hat.

OR Art. 329b Abs. 3

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, vor der Geburt ihres Kindes mindestens neun Monate AHV-versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

EOG

INFO

Während der Schwangerschaft gelten besondere Regeln.

Mütter sind versichert.