Wegweiser durch die Berufslehre

2.3. Probezeit

Die Probezeit dient den beiden Vertragsparteien zur Überprüfung der getroffenen Wahl. Dabei können die Lernenden feststellen, ob die Berufswahl ihren Neigungen und Vorstellungen entspricht. Die verantwortlichen Berufsbildner/innen in den Lehrbetrieben erhalten ihrerseits einen ersten Einblick in die Arbeitsweise der Lernenden.

Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.

OR Art. 344a Abs. 3

Sie kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Dies bedingt jedoch die gegenseitige Absprache der Vertragsparteien vor Ablauf der regulären Probezeit. Ausserdem ist dafür die Zustimmung der kantonalen Behörde erforderlich.

OR Art. 344a Abs. 4

Für die Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen.

OR Art. 346

INFO

Die Dauer der Probezeit muss zwischen einem und drei Monaten liegen.

Die Probezeit kann ausnahmsweise verlängert werden.